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Kostenlose Depotübertragung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Hinweis auf die Rechtssprechung des BGH in einem Urteil vom 06.05.2003 entschieden, dass Banken kein gesondertes Entgelt für die Übertragung von Depots verlangen könnten. Grund hierfür sei, dass die Banken gesetzlich zur Herausgabe der Wertpapiere verpflichtet seien und sich eine gesetzliche Pflicht nicht durch den Kunden bezahlen lassen dürften. Eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sei unzulässig. Dies gelte nicht bei der Übertragung von einzelnen Wertpapieren.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz hat zu diesem Thema ein Musteranschreiben herausgegeben, das die Ansprüche des Kunden auf Rückzahlung der geforderten Gebühren im Einzelnen aufführt. [http://www.dsw-info.de/]

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Zulassung/Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Ostenallee 18, D-59063 Hamm


Berufsbezeichnungen/Berufsregeln
:

Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde aufgrund bundesdeutscher Rechtsnormen nach bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung und einem besonderem Zulassungsverfahren zunächst von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer (s.o.) zuerkannt.
Die Bezeichnung unterliegt den berufsrechtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 01.08.1959 (BGBl. I 565) (BRAO) und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vom 26.07.1957 (BGBl. I 907) (BRAGO) in den jeweils geltenden Fassungen sowie den Berufs- und Fachanwaltsordnungen der Bundesrechtsanwaltskammer vom 22.03.1996 (BRAK-Mitt. 1996, 241) (BORA 2001 und FAO) in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Hinweise erfolgten gem. § 6 des Teledienstegesetzes (TDK).